1. Allgemeine Hinweise
Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen
Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen stellen unterschiedliche Anforderungen an den Wassersportler. Darum gibt es unterschiedliche Verhaltens-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und die Bauart des Bootes muss der für das jeweilige Revier geforderten Seetauglichkeit entsprechen.
Eine Abgrenzung der Schifffahrtsstraßen ist auf der Karte der Bundeswasserstraßen zu finden. Bei Unklarheiten über die Abgrenzung sollten Sie sich an die jeweils zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter wenden.
Fairness und Gute Seemannschaft auf dem Wasser
Faires Verhalten sollte auf dem Wasser genauso selbstverständlich sein wie auf den Straßen. Jeder Verkehrsteilnehmer
muss sich so verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gewährleistet ist. Andere Verkehrsteilnehmer sollen nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Dazu zählt das Einhalten der Verkehrsvorschriften und der „Guten Seemannschaft“ genauso wie das Fahren mit einer sicheren Geschwindigkeit.
Gute Seemannschaft (Auszug)
Es empfiehlt sich auch immer, der Großschifffahrt, die nicht einfach ihren Kurs ändern kann, so rechtzeitig auszuweichen,
dass erst gar nicht die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Dort, wo es möglich ist, sollten Sie außerhalb des Fahrwassers oder der Fahrrinne fahren. Alle Fahrwasser und Fahrrinnen sollten Sie auf dem kürzesten Weg queren. Kurs- und/oder Geschwindigkeitsveränderungen müssen so deutlich und rechtzeitig erfolgen, dass andere Fahrzeugführer sie klar erkennen und sich darauf einstellen können.
Schwimmer, Ruderer, Kanuten und Segelsurfer bedürfen besonderer Rücksicht. Sie haben zwar auch die Badeordnungen
und Verkehrsregeln zu beachten, sie werden Ihnen aber dankbar sein, wenn Sie sie in einem großen Bogen langsam umfahren. Ruderboote schlagen leicht voll Wasser und kentern dann. Nehmen Sie auch Rücksicht auf Sport-und Rettungstaucher. Sie kennzeichnen ihren Einsatzort mit einer Taucherflagge (Flagge A des Internationalen Signalbuches, weiß-blau senkrecht geteilter Doppelstander).
Führerscheine
Das Führen von Segelsurfbrettern und anderen muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen ist erlaubnisfrei. Für Segelboote über 6 Quadratmeter Segelfläche, ist auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel erforderlich.
Das Führen von Sport- und Freitzeitfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge und mit höchstens 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung ist auf Binnenschifffahrtsstraßen für Personen ab 16 Jahren mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und des Rheins erlaubnisfrei.
Für das Führen von Sport- und Feizeitfahrzeugen mit weniger als 20 Metern Länge und einer Nutzleistung von mehr
als 11,03 kW (15PS) ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Motor erforderlich.
Schwimmen
Jeder Wassersportler sollte schwimmen können. Für alle Nichtschwimmer und für Kinder gilt die Regel: Immer Rettungswesten anlegen, bevor das Boot betreten wird und bis zum Ende des Törns tragen – und das bei jedem Wetter.
Hände weg vom Alkohol
Häufig wird bei Unfalluntersuchungen festgestellt, dass Alkohol und Drogen der Grund für Fahrzeug- und Personenunfälle
sind. Alkohol führt auch oft zu Fehleinschätzungen und -handlungen, etwa bei dem Versuch, über Bord gefallene Personen zu retten.
Auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen ist es ohnehin verboten, ab einer Menge von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft
oder bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille ein Fahrzeug eigenverantwortlich zu führen oder seinen
Kurs und seine Geschwindigkeit zu bestimmen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet. Zusätzlich kann der Sportbootführerschein
entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden. Unabhängig davon gilt auch auf den Wasserstraßen die Grenze
der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille), die auch strafrechtlich verfolgt wird und ggf. zum Entzug eines Kfz-
Führerscheins führen kann. Zusätzlich kann die Verwaltungsbehörde ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille
eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Verzichten Sie am besten ganz auf Alkohol! Gefährden Sie nicht sich oder andere! Setzen Sie nicht Ihren Führerschein aufs Spiel!
Helfen ist Pflicht
Hilfeleistungen untereinander – und das gilt besonders bei Seenotfällen – sind erste und vornehmste Pflicht jedes
Wassersportlers. Sind Sie selbst nicht in der Lage, Beistand zu leisten, dann benachrichtigen Sie umgehend eine der
folgenden Stellen:
Ein Verstoß gegen die Hilfeleistungspflicht ist strafbar.
Bootsausrüstung
Das Boot muss sicher und fahrtüchtig sowie nach Fahrtgebiet und Länge der Reise gut ausgerüstet sein. Davon kann Ihr Leben abhängen. Die Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften für die Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen und die hohe See geben u. a. an, welche Positionslaternen, Sprechfunkanlagen, Rettungsmittel, Signalkörper und Schallsignalgeräte zur Ausrüstung gehören.
Diese Gegenstände müssen zugelassen bzw. mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.
Rettungswesten
Bei den Rettungswesten unterscheidet man Feststoffwesten und aufblasbare Rettungswesten. Der Auftriebskörper
der Feststoffwesten besteht aus Schaum. Diese Westen haben dadurch den Vorteil, dass sie im Notfall nicht erst aufgeblasen werden müssen.
Der Schwimmkörper der aufblasbaren Rettungswesten wird erst beim Einsatz per Hand oder automatisch bei Kontakt mit dem Wasser mit Gas gefüllt. Die größten Vorzüge der aufblasbaren Rettungswesten sind ihre Handlichkeit und ihr Tragekomfort.
Alle Rettungswesten sollen den Kopf des Trägers über der Wasseroberfläche halten, nach Möglichkeit ohnmachtssicher. Sie heben das Gesicht – also Mund und Nase – einer erschöpften oder bewusstlos im Wasser treibenden Person aus jeder Position aus dem Wasser heraus und bringen den Körper in die stabile Rückenlage. Es sollten nur Rettungswesten gekauft werden, die das CE-Kennzeichen oder das Steuerrad-Symbol tragen, das heißt, die einer EU-Baumusterprüfung unterzogen wurden. Zusätzlich zum CE-Kennzeichen oder dem Steuerrad-Symbol kann die Rettungsweste auch eine GS-Prüfnummer tragen, die besagt, dass auch eine regelmäßige Produktionsüberwachung stattfindet. Die gekennzeichneten Rettungswesten bieten eine hohe Sicherheit gegen Ertrinken, haben den richtigen Sitz, geben Bewegungsfreiheit beim Schwimmen und sind gut sichtbar.
Die Rettungswesten sind nach der Norm DIN EN ISO 12402 in 4 Kategorien eingeteilt:
Grundsätzlich ist bei jeder Kategorie auf das höchste zugelassene Körpergewicht desjenigen zu achten, der die Rettungsweste angelegt hat. Wird dieses Gewicht überschritten, kann die ohnmachtssichere Lage auch bei geprüften
Westen nicht garantiert werden.
Registrierung/Zulassung und Kennzeichnung
Abhängig von der jeweiligen Größe, der Antriebsart- und Antriebsleistung und der Nutzung unterliegen Sportfahrzeuge
im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen unterschiedlichen Registrier-/Zulassungs- und Kennzeichnungspflichten.
Kennzeichnung von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Die Kennzeichnung von Sportfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen richtet sich nach der Größe des Fahrzeugs.
Die von der Kennzeichnungsverordnung ausgenommenen Fahrzeuge – zum Beispiel muskelbetriebene Boote wie Ruderboote, Kanus, Kajaks, Segelboote bis zu 5,50 m Rumpflänge und Motorboote bis zu 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung – müssen mit dem Bootsnamen (außen) sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers (innen) versehen sein. Hat das Fahrzeug keinen Namen, so ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört oder deren Abkürzung anzubringen. Hat die Organisation mehrere Fahrzeuge, muss dem Namen eine Nummer folgen. Sie können aber freiwillig ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Versicherung
Anders als für Straßenfahrzeuge gibt es für Sport- und Freizeitboote keine Versicherungspflicht. Jeder Wassersportler
haftet jedoch für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines Sportfahrzeuges einem
Dritten schuldhaft zufügt. Es wird daher jedem Bootseigner dringend empfohlen, zumindest eine Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, die Schäden reguliert oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen übernimmt.
2. Verkehrsregeln auf dem Wasser
Ebenso wie der Autoverkehr auf der Straße ist auch der Schiffsverkehr auf dem Wasser geregelt. Bevor Sie sich mit
einzelnen Vorschriften befassen, sollten Sie noch einmal den Blick auf das Ganze werfen: Denn vor allen Einzelvorschriften
steht der Grundsatz, dass der Schiffsführer nach den Regeln der allgemeinen Sorgfaltspflicht und der Guten Seemannschaft alles zu vermeiden hat, was:
Im Binnen- und im Seebereich gelten unterschiedliche Verkehrsvorschriften. Für jeden Schiffsführer ist es unerlässlich,
alle notwendigen und verfügbaren Informationen einzuholen und stets alle für das Fahrtgebiet geltenden Regelungen
zu kennen oder an Bord bereit zu halten.
Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen Rhein, Mosel und Donau sind internationale Stromkommissionen zuständig und es gelten die Bestimmungen der
Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen gilt, soweit es Bundeswasserstraßen sind, die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Die Bestimmungen sind weitgehend inhaltsgleich. Die Texte der einzelnen Verkehrsverordnungen können über den Buchhandel, bei der Deutschen Bundes-Verlag GmbH oder der Binnenschifffahrts-Verlag GmbH bezogen werden. Im Internet können Sie das Elektronische Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter www.elwis.de einsehen.
Die Verkehrsvorschriften beinhalten auch lokale Vorschriften vorübergehender Art, die von den jeweils zuständigen Außenstellen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erlassen werden und die jeder Fahrzeugführer kennen und beachten muss.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen werden Fahrwasser und -rinnen unterschieden. Fahrwasser sind die Teile der Wasserstraßen, die vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt werden. Fahrrinnen sind die Teile der Fahrwasser, in denen
für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird. Die Kennzeichnung der Fahrrinnen erfolgt durch Schifffahrtszeichen
nach Anlage 8 II der oben genannten Verkehrsordnungen.
Fahrregeln auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Fahrregeln für alle Fahrzeuge
Führer von Sportfahrzeugen müssen auf Binnenschifffahrtsstraßen insbesondere folgende Regeln beachten:
Darüber hinaus gelten für unterschiedlich große Fahrzeuge unterschiedliche Regelungen. Für Kleinfahrzeuge mit weniger
als 20 Metern Höchstlänge, gelten besondere Regeln.
Fahrregeln für Kleinfahrzeuge unter 20 Metern Länge
Fahrverbote
In den Sonderkapiteln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung werden eine Reihe von Befahrensverboten für bestimmte Wasserstraßenabschnitte ausgesprochen. Dabei sind für Sportfahrzeuge unabhängig von ihrer Größe besonders folgende Verbote wichtig:
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann durch schifffahrtspolizeiliche Anordnungen weitere Verbote erlassen.
Anker-, Anlege- und Festmachverbote
Durch das Ankern, Anlegen und Festmachen darf die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Auf anlegende Fahrzeuge hat die übrige Schifffahrt Rücksicht zu nehmen. Wassersportfahrzeuge müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse zulassen. Kleinfahrzeugen ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet. Hierbei sollen sie möglichst nur an den Enden der Liegestelle stillliegen.
Ein grundsätzliches Stillliege-, Anker- und Festmachverbot besteht
Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Durchfahren von Schleusen
Schleusenein- und -ausfahrten werden durch Lichtsignale in unmittelbarer Nähe der Schleusenkammer geregelt. Für Sport- und Kleinfahrzeuge kann die Schleuseneinfahrt durch Lichtsignale besonders geregelt sein, die entweder zusammen mit den Signallichtern für die Großschifffahrt gezeigt werden oder an den Wartestellen, die mit Signalen für Klein- und Sportfahrzeuge ausgewiesen sind (siehe Abbildung).
Licht- und Schallsignale
Soweit sie nicht Bootsschleusen, Bootsgassen oder Bootsumsetzanlagen benutzen können, werden Klein- und Sportfahrzeuge nur in größeren Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmen sind jedoch möglich. Bei Gruppen- oder Wanderfahrten empfiehlt sich eine rechtzeitige Anmeldung zum Schleusen beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt oder bei der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle. Sind Bootsschleusen vorhanden, sollten diese Anlagen benutzt werden. Ist die Einfahrt in die Schleuse für Sport- und Kleinfahrzeuge gesondert geregelt, dürfen sie erst nach Freigabe der Einfahrt durch die Signallichter in die Schleuse einfahren.
Die Führer von Fahrzeugen im Schleusenbereich müssen folgende Vorschriften beachten:
Durchfahren von Brücken
Brücken und Brückenpfeiler können das Fahrwasser erheblich einschränken. Daher regeln Verkehrszeichen das Durchfahren von Brückenöffnungen (siehe Abbildungen):
Lichterführung
Bei Nacht und bei unsichtigem Wetter sind die vorgeschriebenen Lichter zu führen. Jeder Sportbootführer muss dazu die Bestimmungen der Verkehrsvorschriften beachten. Dies gilt insbesondere auch für die Stellung der Lichter zueinander.
Aus Sicherheitsgründen dürfen nur für die Schifffahrt zugelassene Positionslichter verwendet werden.
Im Binnenbereich müssen Positionslichter mit EU-Zulassung (Steuerrad) verwendet werden. Für bereits eingebaute
Leuchten sind Leuchten mit dem Ankersymbol weiterhin zulässig. Diese sind durch das Symbol eines Ankers, einen
der nachstehenden Buchstaben (D, NL, B, F, CH, L) sowie eine mehrstellige Zahl gekennzeichnet.
Fahrzeuge in Fahrt müssen eine der folgenden Kombinationen als Positionslichter führen:
Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb und ohne Segel
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
Stillliegende Kleinfahrzeuge:
Rücksicht gegenüber Anderen
Verhalten gegenüber der Berufsschifffahrt
Wie im Straßenverkehr nutzen Berufs- und Freizeitschifffahrt grundsätzlich denselben Verkehrsraum. Binnen- und Seewasserstraßen werden beispielsweise sowohl von paddelnden Kanuten als auch von Containerschiffen gleichzeitig
befahren. Das schafft sehr unterschiedliche Perspektiven. Von der bis zu 50 Meter hohen Brücke eines Großcontainerschiffes mit einer entsprechend aufragenden Decksladung sieht der Schiffsverkehr ganz anders aus, als aus der Perspektive eines Sportfahrzeuges. Ein kooperativer Umgang aller Boots- und Schiffsführer miteinander ist allein schon wegen der hohen Auslastung der Wasserstraßen unabdingbar. Kooperativ zu sein bedeutet, dass jeder die Belange des Anderen erkennt und berücksichtigt. Ein verständnisvolles Miteinander gebietet partnerschaftliches Verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme.
Im Einzelfall kann ein bestehendes (Vorfahrts-)Recht vom Gebot der Rücksichtnahme überlagert werden. Sportbootfahrer sollten sich dann vor Augen führen, welch enge Grenzen der Manövrierfähigkeit einem großen Schiff bei begrenzter Wasserfläche und -tiefe gesetzt sind. Schiffe mit einer Verdrängung von teilweise weit mehr als 100.000 Tonnen können in engen Revieren oft keine Ausweichmanöver fahren. Darum ist ein vorweggenommenes Ausweichen kleinerer Schiffe sehr hilfreich.
Seine Sachkunde und Sorgfalt sollten es dem Sportbootfahrer erlauben, das Verkehrsgeschehen zu interpretieren, sein eigenes Verhalten darauf abzustellen, die Manöver rechtzeitig zu planen und einzuleiten. Setzen Sie bei Begegnungen mit Großschiffen auf den Seeschifffahrtsstraßen und der Hohen See Ihren Kurs so ab, dass er für den Fahrzeugführer des Berufsschiffes deutlich auf sein Heck zielt. Denn das vermeidet hektisches Missverstehen. Bedenken Sie bei einer Passage nahe am Heck auch immer die Sogwirkung, die solch ein großes Fahrzeug an seinem Achterschiff ausübt.
Unbeschadet der Ausweichregeln von Kleinfahrzeugen gegenüber Großfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen sollten Sie auf Seeschifffahrtsstraßen der Großschifffahrt auch dann ausweichen, wenn Sie eigentlich Vorfahrt
hätten. Denn die Großschiffe können wegen der Revierbegebenheiten oft nicht einfach ihren Kurs ändern und so rechtzeitig ausweichen, dass gar nicht erst die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht. Im Zweifelsfall weichen Sie lieber einmal zu viel aus.
Halten Sie sich von der Berufsschifffahrt nach Möglichkeit fern. Meiden Sie Schifffahrtswege und halten Sie sich im Fahrwasser soweit wie möglich rechts oder außerhalb des Fahrwassers, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. Segelfahrzeuge dürfen beim Kreuzen im Fahrwasser die durchgehende Schifffahrt nicht behindern.
Muss ein Fahrwasser gequert werden, hat dies unter Berücksichtigung des durchgehenden Verkehrs und des herrschenden Stroms auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Kurs- und Geschwindigkeitsveränderungen müssen so deutlich und rechtzeitig erfolgen, dass andere Fahrzeugführer sie klar erkennen und sich darauf einstellen können. Bedenken Sie dabei bitte den Sichtwinkel und die Perspektive von der Brücke eines großen Fahrzeuges
Wasserski und Wassermotorrad auf Binnenschifffahrtsstraßen
Wasserskilaufen und Wassermotorradfahren sind durch die Wasserskiverordnung und die Wassermotorräder-Verordnung
geregelt und nur auf besonders freigegebenen Flächen erlaubt, die mit blauen Tafeln gekennzeichnet werden. Wassermotorräder dürfen außerhalb dieser Wasserflächen nur mit einem klar erkennbaren Geradeauskurs gefahren werden, um freigegebene Wassermotorradstrecken zu erreichen oder eine Wanderfahrt durchzuführen. Dabei darf eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt erst nach Ablauf von mindestens einer Stunde nach Beendigung der vorangegangen Wanderfahrt durchgeführt werden.
Wasserskiläufer, die Führer ihrer Zugboote und Wassermotorradfahrer müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten und einen so großen Abstand einhalten, dass sie bei der Vorbeifahrt weder Personen gefährden, noch die Schifffahrt behindern oder Anlagen beschädigen.
3. Naturschutz
Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur
Viele Pflanzen und Tierarten sind in ihrem Bestand gefährdet. Helfen Sie darum, die Lebensräume der Pflanzen und Tiere in Gewässern und Feuchtgebieten zu bewahren und zu fördern. Unsere Bemühungen um den Schutz der Natur kommen uns Menschen selbst zugute. Denn wir sind nicht nur Teil der Natur, sondern benötigen zum Leben eine intakte Umwelt. Im Binnenbereich sind die Umweltbestimmungen in den Polizeiverordnungen definiert und geregelt.
Beachten Sie bitte die folgenden Regeln:
Vorschriften in besonderen Gebieten
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – NSGBefV) regelt das Befahren der zu den Naturschutzgebieten „Kisselwörth und Sändchen“, „Fulder-Aue/Ilmen-Aue“, „Rüdesheimer Aue“, „Insel Graswerth“, „Urmitzer Werth“, „Mariannenaue“, „Nieverner Wehr“, „Insel Taubengrün“, „Pommerheld“, „Kragenhof bei Fuldatal“ und die „Staustufe Schlüsselburg“ gehörenden Wasserflächen des Rheins, der Lahn, der Mosel, der Fulda und der Weser. Hinzu kommen Regelungen für die Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Naturschutzgebiete „Damerower Werder“ und „Blüchersches Bruch und Mittelplan“ im Kölpinsee, „Nordufer Plauer See“ im Plauer See, „Alte Elde bei Kuppentin“ und in der Müritz „Großer Schwerin mit Steinhorn“ sowie „Müritzsteilufer bei Rechlin“. Schließlich gibt es Befahrensregelungen für die Störwasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in den Naturschutzgebieten „Döpe“, „Kaninchenwerder und Großer Stein im Großen Schweriner See“, „Ziegelwerder“ und „Ramper Moor“.
Für den „Müritz-Nationalpark“ bestehen Befahrensregelungen durch schifffahrtspolizeiliche Bekanntmachungen aufgrund der Nationalparkverordnung.
Die Schutzgebiete dürfen während bestimmter Schutzzeiten sowie innerhalb bestimmter Schutzzonen nicht oder nur eingeschränkt befahren werden. Die Schiffsführer müssen die einschlägigen Vorschriften kennen.
Die Grenzen der Naturschutzgebiete im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen sind in den amtlichen Seekarten des BSH enthalten; auch die Befahrensmöglichkeiten, -einschränkungen sowie Ausnahmen davon ergeben sich auszugsweise auch aus den Seekarten des BSH.
4. Schifffahrtszeichen
Bezeichnung der Fahrrinne
Bezeichnung von Hindernissen
Bezeichnung der Wasserstraße
Wichtige Verbotszeichen
Wichtige Gebotszeichen
Wichtige Schallsignale der Fahrzeuge
5. Wichtige Adressen im Geschäftsbereich des BMVI für Sportbootfahrer
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin
Mehringdamm 129
10965 Berlin
T 030 69532-0
F 030 69532-201
E wsa-berlin@wsv.bund.de
Deutsches Rotes Kreuz e.V.
Generalsekretariat Wasserwacht
Carstennstraße 58
12205 Berlin
T 030 85404-164
F 030 85404-483
E drk@drk.de
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
T 030 18-300-0
F 030 18-300-1942
E poststelle@bmvi.bund.de
Deutscher Ruderverband e.V.
Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10
30169 Hannover
T 0511 98094-0
F 0511 98094-25
E info@rudern.de
6. Karte der Bundeswasserstraßen
7. Verweise